Pflichtpraktikum

Informationen zum Pflichtpraktikum für HAK und HAS

Pflichtpraktikum HAK

Im Laufe der Ausbildung an der Handelsakademie muss in Unternehmen bzw. Organisationen ein Pflichtpraktikum absolviert werden. Es soll in erster Linie dazu dienen, Einblicke in die reale Arbeitswelt zu gewinnen, die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen im Berufsleben anzuwenden und die Berufsfindung zu unterstützen.

Außerdem soll dadurch die Einsicht in soziale Beziehungen möglich, sowie betrieblich-organisatorische Zusammenhänge gefördert und neben fachlichen auch soziale und personale Kompetenzen erworben werden.

300 Stunden Pflichtpraktikum

Die Schülerinnen und Schüler haben das Pflichtpraktikum in der unterrichtsfreien Zeit, sinnvollerweise nach dem II. Jahrgang und möglichst vor Eintritt in den letzten Jahrgang, zu absolvieren. Dieses umfasst in der Handelsakademie 300 Arbeitsstunden.

Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten

Das Pflichtpraktikum dient der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Unternehmen oder einer Organisation.

Die Schülerinnen und Schüler sollen

  • die jeweils bis zum Praktikumsantritt im Unterricht erworbenen Kompetenzen in der Berufsrealität umsetzen,
  • nach Möglichkeit einen umfassenden Einblick in die Organisation von Unternehmen bzw. Organisationen gewinnen,
  • über Rechte und Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bescheid wissen und diese auf die unmittelbare berufliche Situation hin reflektieren können,
  • sich Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen gegenüber korrekt und selbstsicher verhalten,
  • eine positive Grundhaltung zum Arbeitsleben insgesamt und zum konkreten beruflichen Umfeld im Besonderen gewinnen,
  • unternehmerisches Denken und Handeln in ihre Tätigkeit einbringen,
  • ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre Sprache und ihr Verhalten situations- und personengerecht gestalten und reflektieren,
  • die Bedeutung unternehmerischer Verantwortung kennenlernen.

Praxisportfolio

Die Schülerinnen und Schüler müssen über ihr Praktikum ein Praxisportfolio führen; dieses ist im Unterrichtsgegenstand „Business Behaviour“ auszuwerten. Firmenbestätigungen, Zeugnisse, Zertifikate usw. mit denen das Absolvieren des Pflichtpraktikums nachgewiesen wird, sind Teil des Praxisportfolios. Die entsprechenden Vorlagen eines Praxisportfolios stehen den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung.

Pflichtpraktikum HAS

Im Laufe der Ausbildung an der Handelsschule muss in Unternehmen bzw. Organisationen ein Pflichtpraktikum absolviert werden. Es soll in erster Linie dazu dienen, Einblicke in die reale Arbeitswelt zu gewinnen, die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen im Berufsleben anzuwenden und die Berufsfindung zu unterstützen. Außerdem soll dadurch die Einsicht in soziale Beziehungen möglich, sowie betrieblich-organisatorische Zusammenhänge gefördert und neben fachlichen auch soziale und personale Kompetenzen erworben werden.

150 Stunden Pflichtpraktikum

Die Schülerinnen und Schüler haben das Pflichtpraktikum in der unterrichtsfreien Zeit, sinnvollerweise nach der 2. Klasse und möglichst vor Eintritt in die letzte Klasse, zu absolvieren. Dieses umfasst in der Handelsschule 150 Arbeitsstunden.

Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten

Das Pflichtpraktikum dient der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Unternehmen oder einer Organisation.

Die Schülerinnen und Schüler sollen

  • die jeweils bis zum Praktikumsantritt im Unterricht erworbenen Kompetenzen in der Berufsrealität umsetzen,
  • nach Möglichkeit einen umfassenden Einblick in die Organisation von Unternehmen bzw. Organisationen gewinnen,
  • über Rechte und Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bescheid wissen,
  • sich Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen gegenüber korrekt und selbstsicher verhalten,
  • eine positive Grundhaltung zum Arbeitsleben gewinnen,
  • unternehmerisches Denken und Handeln in ihre Tätigkeit einbringen,
  • ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre Sprache und ihr Verhalten situations- und personengerecht gestalten,
  • die Bedeutung unternehmerischer Verantwortung kennenlernen.

Praxisportfolio

Die Schülerinnen und Schüler müssen über ihr Praktikum ein Praxisportfolio führen; dieses ist im Unterrichtsgegenstand „Kundenorientierung und Verkauf“ auszuwerten. Firmenbestätigungen, Zeugnisse, Zertifikate usw. mit denen das Absolvieren des Pflichtpraktikums nachgewiesen wird, sind Teil des Praxisportfolios. Die entsprechenden Vorlagen eines Praxisportfolios stehen den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung.

FAQ

  • Wer absolviert ein Pflichtpraktikum?

    Schülerinnen und Schüler an Handelsakademien, Handelsschulen und Aufbaulehrgängen an Handelsakademien, die nach dem Lehrplan 2014 unterrichtet werden, absolvieren ein Pflichtpraktikum. Ohne Praktikum ist kein Antritt zu den abschließenden Prüfungen möglich

  • Was ist die Zielsetzung des Pflichtpraktikums?

    Grundsätzlich dient das Pflichtpraktikum der Ergänzung und Vertiefung der in den Unterrichtsgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Gleichzeitig erhalten die Schülerinnen und Schüler Einsicht in betrieblich-organisatorische Zusammenhängeund einen Einblick in die Arbeitswelt. Dabei können auch speziell die im Unterricht erworbenen Kenntnisse im Bereich des Arbeitsrechts vertieft werden. Die von den Schülerinnen und Schülern gesammelten Erfahrungen helfen, die Unterrichtsinhalte besser zu verstehen und sind bei späteren Bewerbungen von Vorteil, da berufliche Netzwerke aufgebaut werden können. Letztlich dient das Praktikum auch dem Aufbau sozialer und personaler Kompetenzen.

  • Welche Merkmale hat das Pflichtpraktikum?

    Das Pflichtpraktikum findet

    • in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. in den Sommerferien),
    • in einem Unternehmen oder in einer Organisation,
    • im In- oder Ausland statt und
    • ist in der Regel ein facheinschlägiges Arbeitsverhältnis mit Entlohnung nach dem Kollektivvertrag.
      Das Finden eines entsprechenden Praktikumsplatzes liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Schülerin bzw. des Schülers.
  • Was versteht man unter "Facheinschlägig"?

    Da das Praktikum den Unterricht ergänzen und vertiefen soll, ist es dann facheinschlägig, wenn es dem Bildungsziel der jeweiligen Schulform entspricht. Dabei wird die Facheinschlägigkeit in der Handelsschule weit gefasst (z.B. sind Tätigkeiten im Handels- bereich durchwegs facheinschlägig). Im Zweifelsfall entscheidet die Schulleitung, ob ein Praktikum als facheinschlägig zu bewerten ist.

  • Wie lange dauert das Pflichtpraktikum und wann ist es zu absolvieren?

    Das Pflichtpraktikum umfasst in der Handelsakademie 300 Arbeitsstunden, in derHandelsschule sowie im Aufbaulehrgang an Handelsakademien jeweils 150 Arbeitsstunden (eine Arbeitsstunde umfasst 60 Minuten).

    Um die im Unterricht gelernten Inhalte einsetzen und vertiefen zu können, wird empfohlen, das Praktikum in der Handelsakademie nach dem II. Jahrgang und/oder III. Jahrgang, in der Handelsschule nach der 2. Klasse, im Aufbaulehrgang nach dem I. Jahrgang abzu- legen.

    Nach Möglichkeit sollte das Praktikum vor Beginn der letzten Schulstufe abgeschlossen werden. Das Pflichtpraktikum ist grundsätzlich in den Hauptferien abzulegen und kann bei Bedarf in mehrere Teile zu jeweils mindestens einer Woche gegliedert werden.

    Stehen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres in einem Arbeitsverhältnis (z.B. in einer geringfügigen Nebenbeschäftigung), kann diese Nebenbeschäftigung auf das Pflichtpraktikum angerechnet werden, wenn sie den Erfordernissen des Pflicht- praktikums entspricht und bei einem Arbeitgeber zusammenhängend in Summe mindestens eine Arbeitswoche ergibt.

  • Wie ist die Arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Stellung des Pflichtpraktikums?

    In der Regel handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Damit steht den Schülerinnen und Schülern eine Entlohnung nach dem Kollektivvertrag zu und es fällt unter die Sozial- versicherungspflicht und gegebenenfalls unter die Lohnsteuerpflicht.

    Schülerinnen und Schüler, die in Österreich nicht arbeiten dürfen, benötigen für ein Pflichtpraktikum keine Beschäftigungsbewilligung, es sind aber die entsprechenden Meldeverpflichtungen durch das Unternehmen zu beachten.

    Nur in Ausnahmefällen (muss von der Schulleitung vorher genehmigt werden) können Praktika, die kein Arbeitsverhältnis darstellen, angerechnet werden. Ist kein Arbeits- verhältnis gegeben, sind die Schülerinnen und Schüler durch die Schülerunfall- versicherung versichert.

  • Welche Aufzeichnungen sind zu führen und wie wird das Pflichtpraktikum begleitet?

    Die Schülerinnen und Schüler müssen über alle bereits absolvierten Praktika eine Übersicht führen und ihr Pflichtpraktikum in Form eines Portfolios dokumentieren. Am Ende des Praktikums hat die Schülerin/der Schüler eine Bestätigung des Unternehmens einzuholen (Arbeitsbestätigung mit kurzer Beschreibung der Tätigkeit) und diese dem Portfolio beizulegen.

    Eine Unterstützung bei der Vor- und Nachbereitung des Pflichtpraktikums erfolgt in denUnterrichtsgegenständen „Business Behaviour“ (Handelsakademie, Aufbaulehrgang an Handelsakademien), „Kundenorientierung und Verkauf“ sowie „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Übungsfirma, Projektmanagement und Projektarbeit“(Handelsschule).